Ich kann die Diskussion nicht mehr hören.
Mittlerweile sollte doch jeder gescheiter Terrorist mitbekommen haben, dass er das ganze einfach umgehen kann, indem er zwei völlig von einander getrennte Rechner betreibt. Auf dem einen steht kein Internet zu Verfügung - dafür aber starke Verschlüsslungssoftware. Alles was er versenden will, landet dann auf diesem Rechner verschlüsselt auf einen USB-Stick und der vermeidlich installierte Bundestrojaner auf dem anderen Rechner bekommt überhaupt nichts vom Inhalt mit.
Wohl auch deswegen sollen jetzt nach den
Wünschen der (bayrischen) CDU auch andere Straftaten mit dem Bundestrojaner überwacht werden. Ich zitiere mal:
Die Maßnahme soll ihrer Ansicht nach bei schwersten Delikten wie Mord, Terrorakten oder Kinderpornografie zum Einsatz kommen.
Ok, dann wühlen wir mal im Strafgesetzbuch:
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Merke: Kinderpornografie - Gefängnis: drei Monate bis zu fünf Jahre..
Ok, wie sieht es jetzt mit den bösen "Raubkopierern" aus:
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Also noch ein wenig darunter. Aber von so sinnigen Aktionen wie
Hart aber gerecht weiß doch jeder, dass es bis zu fünf Jahren geben kann?
Das stimmt auch - nur dann muss man es gewerbstätig machen:
§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Fazit: wenn man die Strafe für die Schwere einer Tat ansetzt, dann könnte der Bundestrojaner auch gegen (gewerbstätige) Urheberrechtsverletzer eingesetzt werden.
Aber es kommt noch viel besser:
Ausnahmsweise sollte dabei bei Gefahr in Verzug auch zunächst auf eine richterliche Genehmigung zu verzichten sein.
Das verstehe ich einfach nicht. Wenn Gefahr im Verzug ist, dann habe ich einen Hinweis. Also kann ich auch einfach die Wohnung durchsuchen lassen. Der Bundestrojaner muss ja auch irgendwie installiert werden. Dafür braucht man je nach Implementierung die E-Mail-Adresse oder für einen Angriff auf eine Schwachstelle in der Software übers Internet womöglich auch die IP-Adresse. Und beides muss man auch erstmal irgendwo herbekommen...
Gefahr im Verzug bedeutet für die Polizei/Staatsanwaltschaft außerdem gerade, dass sie nur die "erweiterten" Berechtigungen bekommen damit sie die Gefahr beseitigen können. Damit eine Überwachung zu rechtfertigen ist doch schon sehr komisch.